28 ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt. Liegt lediglich eine Lücke vor, könnte sie mit den Regeln des anzuwendenden ausländischen Rechts geschlossen werden (GIRSBERGER/FURRER, Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, Art. 1-108, 3. Auflage 2018, N. 69 zu Art. 16; Urteil des Bundesgerichts 5C.222/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.5). Eine Analyse des dritten Titels der GGV ergibt, dass der europäische Gesetzgeber nur die in Art. 28 - 34 GGV geregelten Fragen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand regeln wollte.