34.3). Für die Beweiswürdigung kann somit auf Rz. IV.27.4 ff. verwiesen werden. Ob ein gültiges Verfügungsgeschäft vollzogen wurde, bestimmt sich zwar grundsätzlich nach EU-Recht (vgl. Rz. 34.2). Diese Frage wird in der GGV jedoch nicht inhaltlich geregelt, sondern Art. 27 GGV enthält dafür eine Kollisionsnorm (vgl. RUHL, N. 16 zu Art. 14). Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Gesamtnormverweisung (vgl. RUHL, N. 18 Art. 27). Gemäss Art. 14 IPRG werden Weiterverweisungen auf ein anderes ausländisches Recht nur beachtet, wenn die verweisende Bestimmung dies vorsieht. Dies ist in Art.