35. Zunächst stellt sich wiederum die Frage, ob die Klägerin zur Geltendmachung einer Abtretungsklage unter der GGV aktivlegitimiert ist. 35.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 GGV ist aktivlegitimiert, wem nach Art. 14 GGV das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht. Art. 14 Abs. 1 GGV zählt zum Kreis der Berechtigten die Rechtsnachfolgerin, zu welcher auch die Einzelrechtsnachfolgerin gehört (RUHL, in: Ruhl/Tolkmitt (Hrsg.), Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Taschenkommentar, 3. Auflage 2019, N. 15 zu Art. 14 (zit. RUHL)). Wann eine Rechtsnachfolge vorliegt, bestimmt sich nach Schweizer Recht (vgl. Rz. 34.3).