Sowohl die E.________ AG als auch die Beklagte haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, womit wiederum Schweizer Recht zur Anwendung gelangt. Für diese Frage kann auf Rz. IV.29, Rz. 30 und Rz. IV.31 verwiesen werden. Somit bestimmt sich nach der GGV nur noch, wer bei einer Abtretungsklage aktivlegitimiert (vgl. Rz. IV.27), ob das Recht auf das EU Design auf die Klägerin übertragen wurde (vgl. Rz. IV.27.5) und ob eine allfällige Verjährungsfrist eingehalten wurde (vgl. Rz. 33). Diese Fragen sind im Folgenden für das EU Design zu prüfen.