Die Klägerin leitet ihr besseres Recht am EU Design ebenfalls aus dem «Freelancer- Auftrag» ab (Klage, Rz. 77 f.). Die Frage, ob sich die E.________ AG oder die Beklagte unter dem «Freelancer-Auftrag» oder einem anderen Vertrag zur Übertragung des Rechts auf das EU Design verpflichtet haben, bestimmt sich somit nach Art. 122 IPRG. Der «Freelancer-Auftrag» enthält keine Rechtswahlklausel, weshalb am gewöhnlichen Aufenthaltsort der übertragenden Person angeknüpft wird. Sowohl die E.________ AG als auch die Beklagte haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, womit wiederum Schweizer Recht zur Anwendung gelangt.