27 34.2 Für Übertragungsverträge von Immaterialgüterrechten gibt es eine Sonderanknüpfung in Art. 122 IPRG. Auf diese gelangt das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem diejenige Person, die das Immaterialgüterrecht überträgt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 122 Abs. 1 IPRG). Eine Rechtswahl ist zulässig (Art. 122 Abs. 2 IPRG).