Sie gibt dem Berechtigten das Recht, die Anerkennung seiner rechtmässigen Inhaberschaft zu verlangen, wenn ein Nichtberechtigter auf seinen Namen ein Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen hat. Art. 15 Abs. 4 Bst. c GGV verlangt, dass sich die Änderung in der Inhaberschaft aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt. Dies lässt sich im Schweizer Prozessrecht durch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung bewerkstelligen (Art. 344 Abs. 1 ZPO).