Auf das EU Design kommt somit grundsätzlich das Recht der Europäischen Union zur Anwendung. Das europäische Designrecht wird in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, [GGV; ABl. EG Nr. L 3 und ABl. EG Nr. L 386]) geregelt. Es sieht eine Abtretungsklage in Art. 15 GGV vor. Sie gibt dem Berechtigten das Recht, die Anerkennung seiner rechtmässigen Inhaberschaft zu verlangen, wenn ein Nichtberechtigter auf seinen Namen ein Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen hat.