34. Die Klägerin verlangt sodann die Verpflichtung der Beklagten, das EU Design auf sie zu übertragen. Bezüglich des EU Designs liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb zunächst das anwendbare Recht zu prüfen ist. 34.1 Bei immaterialgüterrechtlichen Fragen kommt das Schutzlandprinzip zur Anwendung. Nach diesem gelangt das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, für den der Schutz des Immaterialgutes beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Auf das EU Design kommt somit grundsätzlich das Recht der Europäischen Union zur Anwendung.