__ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Schweizer Design für die Klägerin zu entwerfen (vgl. Rz. 30.8). 33.5 Es verbleiben somit ernsthafte Zweifel, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs bösgläubig war, weshalb das Regelbeweismass nicht erreicht wird. 33.6 Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs bösgläubig war. Die Beklagte gilt somit als gutgläubig, weshalb die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 34 Abs. 2 DesG zur Anwendung kommt.