332 OR erfasst sind (vgl. Rz. 29). Bei dem Schweizer Design würde es sich auch nicht um ein Aufgabendesign handeln, da der Spiegelschrank weder in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht noch in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erfolgte (vgl. Rz. 30). Ob F.________ der Beklagten tatsächlich den Auftrag erteilt hat, den «K.» weiterzuentwickeln, ist beweislos geblieben (vgl. Rz. 30.7.7). Die E.________ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Schweizer Design für die Klägerin zu entwerfen (vgl. Rz.