26 33.3.3 Der Klägerin ist es somit nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte im Hinterlegungszeitpunkt wusste, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berechtige am Schweizer Design ist. 33.4 Die Beklagte hätte aber auch nicht aufgrund der Umstände bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berechtige am Schweizer Design ist. Eine Auslegung des «Freelancer-Auftrags» hat ergeben, dass Designs nicht von dem vertraglichen Verweis auf Art. 332 OR erfasst sind (vgl. Rz.