___ AG und die I.________ AG gemeint gewesen, die den Spiegelschrank mit ihr auf den Markt bringen wollten (Parteibefragung Beklagte, pag. 264, Z. 460 ff.). Diese Aussage ist glaubhaft, da sie selbst als Designerin des Schweizer Designs registriert ist und die E.________ AG als Lizenzgeberin des Schweizer Designs auftrat und mit der J.________ AG und der I.________ AG zusammenarbeitete. Dafür spricht auch die Tatsache, dass F.________ die SMS- Nachricht «das ist ja deiner mit patent […]» direkt im Anschluss auf die SMS-Nach- richt der Beklagten schickte, in der sie von «unser Spiegelschrank» sprach.