Das Wort «unser» ist mehrdeutig. Der Erklärende kann damit sowohl sich und den Erklärungsempfänger, als auch sich und einen Dritten meinen. Die Urkunde in KAB 31 beweist somit noch nicht, dass die Beklagte davon ausging, dass das Recht auf das Schweizer Design der Klägerin zustand, zumal sie in diesem Fall nicht die Wortwahl «unser», sondern «deiner» hätte treffen müssen. Die Beklagte hat in der Parteibefragung ausgesagt, sie habe mit «unser» sich und die E.________ AG gemeint, nicht sich und F.________ und/oder die Klägerin. Ausserdem seien mit «unser» auch die J.________ AG und die I.______