Dies spricht gegen die Behauptung der Klägerin, F.________ habe die Beklagte bilateral darauf hingewiesen, dass der Klägerin das Recht auf das Schweizer Design zustünde. 33.3.2 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass der Spiegelschrank nicht ihr gehöre, weil sie, nachdem F.________ ihr ein Foto eines anderen Spiegelschranks per SMS geschickt habe, geantwortet habe mit den Worten «unser Spiegelschrank ist teuerer [sic!] aber schöner» (KAB 31). Die Wortwahl «unser» zeige klar, dass sie nicht von ihrer alleinigen Inhaberschaft ausgegangen sei (Replik, Rz. 47). Das Wort «unser» ist mehrdeutig.