Die klägerische Behauptung, dass F.________ aufgrund einer Zwangslage nur bilateral gegenüber der Beklagten gegen die Hinterlegung opponieren konnte, ist unbeachtlich, weil die Klägerin das Vorliegen einer Zwangslage nicht bewiesen hat (vgl. Rz. 30.7.6). Es ist ausserdem zwischen den Parteien unstrittig, dass F.________ den Spiegelschrank, solange die private und geschäftliche Beziehung mit der Beklagten andauerte, als «Baby» der Beklagten bezeichnete (Beweisverfügung, Ziff. 1.21; Klageantwort, Rz. 30; Replik, Rz. 52).