Replik, Rz. 66). Wäre die Klägerin zum Hinterlegungszeitpunkt der Ansicht gewesen, dass ihr das bessere Recht auf das Design zusteht, dann hätte sie dies direkt mit den Vertragspartnern der E.________ AG aufgenommen. Die klägerische Behauptung, dass F.________ aufgrund einer Zwangslage nur bilateral gegenüber der Beklagten gegen die Hinterlegung opponieren konnte, ist unbeachtlich, weil die Klägerin das Vorliegen einer Zwangslage nicht bewiesen hat (vgl. Rz. 30.7.6).