25 schen den Parteien ist des Weiteren unstrittig, dass F.________ von den Lizenzierungsplänen der Beklagten vor Abschluss des Lizenzvertrags mit der J.________ AG Kenntnis hatte und wusste, dass nicht die Klägerin, sondern die E.________ AG als Lizenzgeberin aufgeführt werden sollte (Beweisverfügung, Ziff. 1.27; Klageantwort, Rz. 48; Replik, Rz. 66).