Zunächst ist zu prüfen, ob die Beklagte im Hinterlegungszeitpunkt wusste, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berechtige am Schweizer Design ist. 33.3.1 Die Ausführungen der Klägerin, dass F.________ die Beklagte auf das Recht der Klägerin auf das Schweizer Design vor der Hinterlegung hingewiesen habe, sind unglaubhaft. F.________ nahm an der Sitzung vom 11. Juni 2015 teil, an der die Beklagte einem Vertreter von I.________ AG Prototypen des Spiegelschranks vorstellte und Vermarktungspläne diskutiert wurden (vgl. Rz. 19). Er hatte somit spätestens zu diesem Zeitpunkt von den Vermarktungsplänen der Beklagten Kenntnis. Zwi-