Sie habe ausserdem gewusst, dass sie von F.________ zur Entwicklung des Spiegelschranks beauftragt worden sei und bei der Arbeit zur Designentwicklung finanzielle und personelle Ressourcen der Klägerin benutzt habe (z.B. Räumlichkeiten, E-Mailadresse, Briefpapier und einen Mitarbeiter als Hilfskraft). Schliesslich habe sie auch gewusst, dass das unter dem «Freelancer-Auftrag» vereinbarte Entgelt überdurchschnittlich sei (Klage, Rz. 68; Replik, Rz. 111 f.). 33.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beklagte im Hinterlegungszeitpunkt wusste, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berechtige am Schweizer Design ist.