Sie habe aber auch aufgrund der Umstände bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass nicht sie, sondern die Klägerin zur Hinterlegung des Designs berechtigt sei. Die Beklagte habe den «Freelancer-Auftrag» gekannt und dieser habe klar geregelt, dass Designs, die unter dem Vertrag entstehen, der Klägerin zustehen. Sie habe ausserdem gewusst, dass sie von F.________ zur Entwicklung des Spiegelschranks beauftragt worden sei und bei der Arbeit zur Designentwicklung finanzielle und personelle Ressourcen der Klägerin benutzt habe (z.B. Räumlichkeiten, E-Mailadresse, Briefpapier und einen Mitarbeiter als Hilfskraft).