Die Beklagte selbst habe ausserdem in einer SMS-Nachricht, die sie nach der Hinterlegung an F.________ geschickt habe, von «unser» Spiegelschrank anstatt «mein» Spiegelschrank gesprochen (Replik, Rz. 47). Die Beklagte habe somit im Zeitpunkt der Hinterlegung gewusst, dass sie nicht die wahre Berechtigte sei (Replik, Rz. 111). Sie habe aber auch aufgrund der Umstände bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass nicht sie, sondern die Klägerin zur Hinterlegung des Designs berechtigt sei.