Im Zeitpunkt der Klageeinreichung waren somit bereits mehr als zwei Jahre vergangen. 33.2 Die Klägerin behauptet jedoch die Bösgläubigkeit der Beklagten. Sie macht geltend, dass F.________ der Beklagten vor Hinterlegung des Designs bilateral mitgeteilt habe, dass die Hinterlegung auf den Namen der Klägerin zu erfolgen habe (Replik, Rz. 29; Parteibefragung, F.________, pag. 257, Z. 154 f.). Die Beklagte selbst habe ausserdem in einer SMS-Nachricht, die sie nach der Hinterlegung an F.________ geschickt habe, von «unser» Spiegelschrank anstatt «mein» Spiegelschrank gesprochen (Replik, Rz.