Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Klage innerhalb von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anhängig gemacht wurde. Im Übrigen war die Frist im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits abgelaufen. Bei international registrierten Designs erfolgt die Veröffentlichung durch die WIPO (vgl. OBOLENSKY, in: Staub/Celli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 1. Auflage 2003, N. 25 zu Art. 25). Diese veröffentlichte das Design ________ am 16. Oktober 2015 (KAB 51). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung waren somit bereits mehr als zwei Jahre vergangen.