Die Klägerin trifft daher die Beweislast, entweder die Einhaltung der zweijährigen Frist oder die Bösgläubigkeit der Beklagten zu beweisen. Die Beklagte war bösgläubig, wenn sie im Zeitpunkt der Hinterlegung wusste oder bei gebotener Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berechtige am Design ist (vgl. Art. 3 ZGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 DesG). Als Beweismass gelangt wiederum das Regelbeweismass zur Anwendung. 33.1 Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Klage innerhalb von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anhängig gemacht wurde.