24 Art. 3 ZGB vermutet. Bei Bösgläubigkeit der Rechtsinhaberin kann die Abtretungsklage jederzeit erhoben werden. In diesem Fall begründet die Bösgläubigkeit der Rechtsinhaberin eine zusätzliche Voraussetzung der Passivlegitimation, welche wiederum eine rechtsbegründende Tatsache darstellt, die die Klägerin beweisen muss. Die Klägerin trifft daher die Beweislast, entweder die Einhaltung der zweijährigen Frist oder die Bösgläubigkeit der Beklagten zu beweisen.