32. Der «Freelancer-Auftrag» sah nicht vor, dass das Recht auf das Schweizer Design der Klägerin zustehen soll. Das Rechtsbegehren Nr. 1 ist somit auch aus diesem Grund abzuweisen. 33. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Übertragungsanspruch verwirkt ist (vgl. Rz. 26). Die Einhaltung der Verwirkungsfrist ist eine rechtsbegründende Tatsache, die von der klagenden Partei bewiesen werden muss (vgl. BGE 118 II 142 E. 3a S. 147). Die Abtretungsklage unterliegt nur bei Gutgläubigkeit der Rechtsinhaberin einer zweijährigen Verwirkungsfrist (Art. 34 Abs. 2 DesG). Die Gutgläubigkeit wird gemäss