__ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Design für die Klägerin zu entwerfen (vgl. Rz. 30.9). 31.3 Beim Schweizer Design handelt es sich somit nicht um eine Arbeit, die die E.________ AG in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unter dem «Freelancer-Auftrag» anfertigte. Der Klägerin steht somit auch nicht aufgrund der vertraglichen Bestimmung zum Recht des Auftraggebers auf das Arbeitsresultat das Recht auf das Schweizer Design zu.