Es kann offenbleiben, ob die Vertragsparteien des «Freelancer-Auftrags» unter dem Begriff «Arbeitsresultat» überhaupt Designs verstanden haben. Die vertragliche Bestimmung gewährt der Auftraggeberin nur Anspruch auf das Eigentum von Arbeiten, die in Erfüllung der Arbeitspflicht angefertigt wurden. 31.2 Wie bereits dargelegt, schuf die Beklagte das Schweizer Design nicht in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht der E.________ AG unter dem «Freelancer-Auftrag» (vgl. Rz. 30.5.3). Die E.________ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Design für die Klägerin zu entwerfen (vgl. Rz.