31. Die Klägerin deutet in der Klage an, ihr stehe das Recht am Schweizer Design aufgrund der vertraglichen Bestimmung im «Freelancer-Auftrag» zum Arbeitsresultat zu (Klage, Rz. 23 und Rz. 52). Die Bestimmung lautet wie folgt: «Alle von der Beauftragten in Erfüllung der Arbeitspflicht angefertigten Arbeiten werden Eigentum der Auftraggeberin. […]». 31.1 Es kann offenbleiben, ob die Vertragsparteien des «Freelancer-Auftrags» unter dem Begriff «Arbeitsresultat» überhaupt Designs verstanden haben.