Diese Konstellation wurde denn auch von keiner Partei behauptet. 30.9 Beim Schweizer Design handelt es sich nicht um ein Design, das in Erfüllung des Vertrags geschaffen wurde und als Aufgabendesign im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR zu qualifizieren wäre. Die E.________ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Design für die Klägerin zu entwerfen.