Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass F.________ durch die Klägerin bevollmächtigt war. 30.8.3 Zum gleichen Resultat kommt man, wenn man die Instruktion zur Weiterentwicklung des K.s als eigenständiges Auftragsverhältnis qualifiziert, bei dem die Beklagte persönlich von F.________ bzw. der Klägerin im Sinne eines Designvertrags beauftragt wurde, den Spiegelschrank inklusive eines neuen Designs zu schaffen. Auch in diesem Fall fehlt es an der Einzelzeichnungsberechtigung von F.________ und/oder einer Vollmacht. Diese Konstellation wurde denn auch von keiner Partei behauptet.