23 Offerte zur Vertragsänderung erteilen können. Die Beklagte hätte die Offerte dann durch Ausführung der Weisung konkludent annehmen können. Für eine solche Offerte müsste F.________ jedoch Einzelzeichnungsberechtigter der Klägerin gewesen sein, was er aber erst im Jahr 2016 war. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass F.________ durch die Klägerin bevollmächtigt war.