Die Entwicklung des Spiegelschranks fällt weder in das vertragliche Tätigkeitsgebiet der E.________ AG, noch bestand eine ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtung seitens der E.________ AG hierzu (vgl. Rz. 30.4 und Rz. 30.5). Die Klägerin hätte die Weisung zur Weiterentwicklung des K.s somit nur im Rahmen einer