Dies gilt allerdings nur für Weisungen, die innerhalb des vereinbarten Vertragsgegenstands sind. Die Auftraggeberin kann nicht durch einseitige Weisungen den Leistungsumfang eines Auftrags erweitern. Eine solche Weisung gilt vielmehr als Offerte zu einem Vertragsschluss bzw. zu einer Vertragsänderung, die die Beauftragte annehmen kann (OSER/WEBER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 397). 30.8.2 Die Entwicklung des Spiegelschranks fällt weder in das vertragliche Tätigkeitsgebiet der E.______