die Beklagte ausserdem mit zahlreichen Nachrichten und Anrufen kontaktiert, im Zuge derer er sich auch mit Nachdruck über bestimmte Verhaltensweisen der Beklagten beschwerte (KAB 2 - KAB 12, vgl. Klageantwort, Rz. 16 ff.; Duplik, Rz. 27). Wenn F.________ sich während der Beziehung aus Angst vor Gewaltanwendung nicht getraut hätte, der Beklagten zu widersprechen, dann hätte er sich nach Beziehungsende auch nicht getraut, sie wiederholt mit Vorwürfen zu konfrontieren. Die Beendigung der Beziehung per se hätte F.________ nicht vor Gewaltanwendungen der Beklagten schützen können.