Wenn F.________ tatsächlich eine Auseinandersetzung mit der Beklagten gefürchtet hätte, wäre er nicht von sich aus zur Polizei gegangen, um sich gegen die behaupteten Gewalttaten der Beklagten zu wehren. Die Eröffnung eines Strafverfahrens hätte für die Beklagte viel grössere Konsequenzen haben können, als die blosse Bestreitung eines Anspruchs auf ein Design. Nach der Beendigung der Liebesbeziehung hat F.________ die Beklagte ausserdem mit zahlreichen Nachrichten und Anrufen kontaktiert, im Zuge derer er sich auch mit Nachdruck über bestimmte Verhaltensweisen der Beklagten beschwerte (KAB 2 - KAB 12, vgl. Klageantwort, Rz.