Aus Angst vor einer Auseinandersetzung mit der Beklagten habe er sich daher nicht getraut, der Designhinterlegung und der Lizenzierung mit Nachdruck zu widersprechen und sie zu verhindern. Er habe aber die Beklagte mehrmals darauf hingewiesen, dass das Design der Klägerin zustehe und eine Hinterlegung sowie eine Lizenzierung durch die Klägerin zu erfolgen habe (Replik, Rz. 29 ff.). Die Ausführungen der Klägerin zur Zwangslage von F.________ sind unglaubhaft. Wenn F._____