22 in einer prekären Phase befunden, in der die Beklagte F.________ geistig und körperlich massiv unter Druck gesetzt habe. So habe F.________ sogar einmal bei einem Zwischenfall in Zermatt im Dezember 2015 die Polizei aufgesucht, weil die Beklagte körperliche Gewalt angewendet habe. Aus Angst vor einer Auseinandersetzung mit der Beklagten habe er sich daher nicht getraut, der Designhinterlegung und der Lizenzierung mit Nachdruck zu widersprechen und sie zu verhindern.