vgl. Klageantwort, Rz. 53). 30.7.6 Auch die Umstände, dass die Klägerin nicht verhinderte, dass die Beklagte das Schweizer Design auf ihren Namen registrierte und die E.________ AG als Lizenzgeberin des Schweizer Designs auftrat, sprechen gegen eine Auftragserteilung von F.________. Es ist unstrittig, dass F.________ über die Hinterlegung des Designs des Spiegelschranks informiert war und bei den Vertragsverhandlungen zum Lizenzvertrag zwischen der J.________ AG und der E.________ AG anwesend war (Beweisverfügung, Ziff. 1.23 und Ziff. 1.27).