Aus der Parteibefragung von F.________ lässt sich eine solche Schlussfolgerung jedoch nicht ziehen. Die Tatsache, dass F.________ im Jahr 2014 über keine Einzelzeichnungsberechtigung der Klägerin verfügte, spricht auch dagegen. Aufgrund der Parteiaussagen verbleiben somit insgesamt mehr als nur leichte Zweifel, dass F.________ die Instruktion zur Weiterentwicklung des «K» gegeben hat. 30.7.5 Der Umstand, dass die E.________ AG in ihrem Stundenrapport von November 2014 keinen Aufwand für die Erstellung der Handskizzen verbuchte, spricht gegen die Erteilung eines Auftrags (KB 34; vgl. Klageantwort, Rz.