Die Parteiaussage der Beklagten lässt somit weitere Zweifel an der Tatsachenbehauptung der Klägerin aufkommen. Es muss ausserdem berücksichtigt werden, dass die Beklagte und F.________ seit Ende 2012 eine private Liebesbeziehung führten. Durch das Führen einer Liebesbeziehung waren die private und die geschäftliche Sphäre zwischen der Beklagten und F.________ vermischt, als die Beklagte im November 2014 erste Handskizzen des Spiegelschranks erstellte.