Die Ausführungen der Beklagten, sie sei selbst auf die Idee des Spiegelschranks gekommen, indem sie sich von den Garderobespiegeln in den Hollywood-Filmen habe inspirieren lassen, sind nicht unglaubhaft. Der Spiegelschrank steht in keinem Zusammenhang mit einem Projekt der Klägerin und die Beklagte verfügte auch über keine Vorerfahrung in der Gestaltung oder Entwicklung von Einrichtungsgegenständen. Bei der Klägerin war sie ausserdem als Bauherrenbetreuerin engagiert und nicht in die Planung von Projekten involviert. Die Parteiaussage der Beklagten lässt somit weitere Zweifel an der Tatsachenbehauptung der Klägerin aufkommen.