Es verbleiben jedoch Zweifel, ob die Idee von F.________ tatsächlich als Auftrag an die Beklagte kommuniziert wurde oder ob sie nicht vielmehr ein Anstoss waren. Auch lässt sich aus ihnen nicht schliessen, dass Fs Idee die alleinige Motivation der Beklagten war, den Spiegelschrank zu entwerfen. Die Ausführungen der Beklagten, sie sei selbst auf die Idee des Spiegelschranks gekommen, indem sie sich von den Garderobespiegeln in den Hollywood-Filmen habe inspirieren lassen, sind nicht unglaubhaft.