21 führt F.________ aus, er habe der Beklagten den Auftrag zur Weiterentwicklung des K.s im Büro erteilt, wisse aber nicht mehr wann. Die Aussagen von F.________ sprechen nach objektiven Gesichtspunkten nur dafür, dass es während der Dauer des «Freelancer-Auftrags» zu einem unbestimmten Zeitpunkt zu einem Austausch über die Weiterentwicklung des K.s kam. Es verbleiben jedoch Zweifel, ob die Idee von F.________ tatsächlich als Auftrag an die Beklagte kommuniziert wurde oder ob sie nicht vielmehr ein Anstoss waren.