zuerst aus, wie es zur Entwicklung des K.s vor ungefähr 20 Jahren gekommen sei und dass dieser in einige Überbauungen der Klägerin eingebaut worden sei. Er sei jedoch nie vollständig zufrieden gewesen mit der Gestaltung des K.s und habe sich vorgestellt einmal eine zweite Variante des K.s zu entwickeln, mit einem Spiegel, integriertem Licht, einer Steckdose und Stauraum. Nachdem er eine Weile mit der Beklagten zusammengearbeitet habe, habe er gemerkt, dass sie sein innenarchitektonisches Verständnis teile und die Chemie stimme.