selbst habe eine Leidenschaft für Innenarchitektur, weshalb er in früheren Jahren oftmals auch selbst die Innenräume für Kunden der Klägerin gestaltet habe. Dabei sei ihm aufgefallen, dass es keine ästhetischen und zu gleich praktikablen Standard-Oberschränke für Badezimmer gebe. Er habe deshalb mit einer damaligen Mitarbeiterin der Klägerin einen solchen Oberschrank entworfen, den er «K.» genannt habe. Der «K.» sei bei verschiedenen Projekten der Klägerin in die Liegenschaft eingebaut worden. F.________ habe stets den Wunsch gehabt, den «K.» weiterzuentwickeln.