____ AG zur Designschöpfung schliessen. 30.5.3 Die Schöpfung des Schweizer Designs erfolgte somit nicht in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht der E.________ AG unter dem «Freelancer-Auftrag». 30.6 Die Klägerin macht geltend, es habe zur vertraglichen Pflicht der Beklagten gehört, das Schweizer Design zu entwickeln, weil F.________ die Beklagte spezifisch dazu beauftragt habe, den Spiegelschrank zu entwickeln. F.________ selbst habe eine Leidenschaft für Innenarchitektur, weshalb er in früheren Jahren oftmals auch selbst die Innenräume für Kunden der Klägerin gestaltet habe.