Klageantwort, Rz. 77). Die Benutzung der geschäftlichen E-Mailadresse der Klägerin durch die Beklagte ist hingegen unstrittig. Selbst wenn die Beklagte sowohl Briefpapier als auch die geschäftliche E- Mailadresse im Rahmen der Designschöpfung benutzt hätte, hätte sie wiederum nur von den logistischen Ressourcen der Klägerin in einer vernachlässigbaren Menge profitiert. Die von der Klägerin behaupteten Umstände lassen somit auch nicht auf eine stillschweigende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der E.________ AG zur Designschöpfung schliessen.