Selbst wenn die Beklagte die Dokumente während der Dauer des «Freelancer-Auftrags» auf dem Laufwerk der Klägerin abgelegt hätte, wäre dieser Umstand nur als Benutzung von logistischen Ressourcen der Klägerin zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass Speicherplatz heutzutage nahezu kostenlos erworben werden kann, wäre die Benutzung jedoch als marginal einzustufen. Dasselbe gilt für die Benutzung von Briefpapier und der geschäftlichen E-Mail- adresse. Ob die Beklagte zur Designschöpfung Briefpapier der Klägerin benutzt hat, ist zwischen den Parteien strittig (Klage, Rz. 30; Klageantwort, Rz. 77).